Satzung für das ,,f"-Prüfzeichen
§1
Inhaber des ,,f"-Prüfzeichens ist die Förderungsgemeinschaft des Deutschen-Fleischerverbandes e.V mit dem Sitz in Frankfurt/Main, Kennedyallee 53.
§2
Mit der Einführung des ,,f"-Prüfzeichens erfüllt die Förderungsgemeinschaft ihre satzungsgemäße Aufgabe, eine auf Kenntnissen der Wissenschaft und Praxis aufgebaute Gemeinschaftsberatung für alle Fleischerbetriebe durchzuführen, um dadurch zum Nutzen der Allgemeinheit eine Leistungssteigerung und Verbesserung des Betriebsablaufs zu erreichen, und durch Förderung des gesamten Fleischerhandwerks hei der Erzeugung und Prüfung von Qualitätswaren der Allgemeinheit, vor allem der Verbraucherschaft, zu dienen.
§3
Die Förderungsgemeinschaft wird durch ihren Geschäftsführenden Vorstand vertreten.
§4
Das ,,f"-Prüfzeichen besteht aus dem in § 4 der Werbezeichensatzung der Förderungsgemeinschaft beschriebenen f'-Zeichen, das als Verbandszeichen unter Nr.785 127 in die Warenzeichenrolle heim Bundespatentamt am 9.3.1964 eingetragen worden ist, und dem Zusatz ,,Meisterbetrieb -- neutral geprüft" bzw. ,Meisterqualität - neutral geprüft".
§5
Die Förderungsgemeinschaft gestattet die Benutzung des ,,f"Prüfzeichens den Inhabern von Fleischer-Fachgeschäften, die als selbständige Fleischermeister in die Handwerksrolle eingetragen sind, sofern sie einer Innung angehören, die Mitglied der Förderungsgemeinschaft Lind über den zuständigen Landesinnungsverband Mitglied des Deutschen Fleischer-Verbandes ist.
Der Inhaber des Fleischer-Fachgeschäftes muß außerdem berechtigt sein, das ,,f"-Zeichen gemäß der ,,f"-Zeichensatzung der Förderungsgemeinschaft zu benutzen.
Die Benutzung des Zeichens setzt weiter voraus, daß der lnhaber des Fleischer-Fachgeschäftes einer Einrichtung der neutralen Qualitätsprüfung des Fleischerhandwerks angehört, die folgende Merkmale erfüllt:
1.Die Einrichtung wird von einem wissenschaftlichen chemischen und/oder tierärztlichen Sachverständigen geleitet oder beaufsichtigt der zur Untersuchung von Gegenproben veröffentlich bestellt Lind vereidigt ist.
2.Die Proben werden nach amtlich zugelassenen, anerkannten oder üblichen Methoden untersucht.
3.Die Proben werden unangekündigt im Betrieb entnommen oder müssen auf schriftliche Anforderung innerhalb von zwei Tagen eingesandt werden.
4.Entspricht eine Probe nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen, so ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des ersten Untersuchungsergebnisses vom Betrieb unaufgefordert eine Nachprobe einzusenden Entspricht auch diese Probe nicht den lebensmittel rechtlicher Anforderungen, so ist eine zweite Nachprobe einzusenden. Ist das Ergebnis wiederum negativ, ist dem Betrieb Nutzungsberechtigung für das ,,f"-Prüfzeicheri zu entziehen.
5.Jährlich werden mindestens drei Proben untersucht, die von der Prüfeinrichtung bestimmt werden. Weitere Proben müssen auf Wunsch des Betriebes zu den gleichen Bedingungen untersucht werden.
6.Der Betrieb wird einmal jährlich von einem geeigneten Sachverständigen unter lebensmittelrechtlichen, hygienischen und fachlichen Gesichtspunkten überprüft und beraten.
7 Weitere Einzelheiten über die Durchführung der neutralen Qualitätsprüfung regeln die Landesinnungsverbände für die von ihnen errichteten und betriebenen Prüfeinrichtungen.
§6
Die Benutzungsberechtigung wird auf Antrag über den beauftragten Landesinnungsverband von der Förderungsgemeinschaft verliehen. Der Landesinnungsverband hat sicherzustellen, daß die in § 5 genannten Voraussetzungen bei der Verleihung und während der Benutzung erfüllt werden.
Ein Anspruch auf Verleihung der Benutzungsberechtigung besteht nicht. Das Benutzungsrecht ist nicht veräußerlich und nicht übertragbar.
§7
1.Der Benutzungsberechtigte darf das von der Förderungsgemeinschaft angebotene ,,f'-Prüfzeichen zur Kennzeichnung seines Betriebes verwenden.
2.Das gleiche gilt für eine Teilnehmer-/Mitgliedsurkunde, die mit diesem Zeichen versehen ist.
3.Der Benutzungsberechtigte ist verpflichtet, die aufgrund von § 5 Abs. 3 dieser Satzung erlassenen Regelungen für die Einrichtung der neutralen Qualitätsprüfung einzuhalten.
4.Wird das ,,f"-Prüfzeichen zur Kennzeichnung einzelner Waren verwendet, so sind die als Anlage zu dieser Satzung verabschiedeten Durchführungsbestimmungen für die Verleihung und Benutzung des ,,f"-Prüfzeichens zur Kennzeichnung einzelner Produkte und die Oralitäts- und Prüfbestimmungen für Fleisch und Fleischerzeugnisse mit dem ,,f"-Prüfzeichen zu beachten.
§8
Die Benutzungsberechtigung erlischt mit dem Ablauf der festgesetzten Benutzungsdauer oder mit dem Fortfall der in § 5 dieser Satzung sowie der in den Durchführungsbestimmungen für die Verleihung und Benutzung des ,,f"-Prüfzeichens zur Kennzeichnung einzelner Produkte und die Qualitäts- und Prüfbestimmungen für Fleisch und Fleischerzeugnisse mit dem ,f"Prüfzeichen genannten Voraussetzungen. Sie wird durch die Förderungsgemeinschaft oder in deren Auftrag durch den zuständigen Landesinnungsverband entzogen, wenn der Benutzungsberechtigte die Bestimmungen dieser Satzung oder die von den Landesinnungsverbänden erlassenen Regelungen nicht beachtet oder wenn die Benutzung dem Sinn und Zweck dieser Bestimmungen nicht entspricht.
Der Landesinnungsverband hat in beiden Fällen dafür zu sorgen, daß die Benutzung tatsachlich beendet wird.
Aufbrauchfristen werden nicht gewährt.
Ein Anspruch auf Rückvergütung, Entschädigung oder Schadenersatz steht dem Benutzer im Falle des Erlöschens oder des Entzugs der Berechtigung gegen die Förderungsgemeinschaft und/oder dem Landesinnungsverband nicht zu.
§9
Gegen Entscheidungen des zuständigen Landesinnungsverbandes bezüglich der Zeichenbenutzung kann der Antragsteller bzw. Benutzer Einspruch einlegen, über den der Geschäftsführende Vorstand der Förderungsgemeinschaft entscheidet.
Erfüllungsort Lind Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.
Mainz, 5.Dez.1980